Art 2 Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Gewinnung und Testung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen unabhängig von deren Verwendungszweck sowie für deren Verarbeitung, Lagerung und Verteilung, sofern sie zur Transfusion bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/2#abs-2 (2) Werden Blut und Blutbestandteile zur ausschließlichen Verwendung bei Eigenbluttransfusionen gewonnen und getestet und klar gekennzeichnet, so müssen die diesbezüglichen Anforderungen mit den Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe g) im Einklang stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/2#abs-3 (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 93/42/EWG ( 15 ), der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 98/79/EG ( 16 ).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/2#abs-4 (4) Diese Richtlinie gilt nicht für Blutstammzellen.