Art 4 Durchführung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/4#abs-2 (2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese in Einklang mit dem Vertrag stehen.
Insbesondere kann ein Mitgliedstaat Anforderungen für freiwillige, unbezahlte Blutspenden einführen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung der Einfuhren von Blut oder Blutbestandteilen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten und das in Artikel 20 Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, soweit dies in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags geschieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/4#abs-3 (3) Bei der Durchführung der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten kann sich die Kommission in Bezug auf Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle sowie in Bezug auf Unterstützungsausgaben auf technische und/oder administrative Hilfe zum gegenseitigen Nutzen der Begünstigten und der Kommission stützen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 4 RL 2002/98/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.03.2021 – C-96/20Zitiert von 1
- EuGH, 01.12.2016 – C-296/15Öffentliche Aufträge: Entgegenstehen des Unionsrechts gegenüber dem Erfordernis der Herstellung von Arzneimitteln aus inländischem Plasma Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 08.06.2017 – C-296/15Zitiert von 17
- EuGH, 13.03.2014 – C-512/12Zitiert von 4
- EuGH, 07.11.2013 – C-512/12
- EuGH, 17.07.2014 – C-528/13
Zuletzt entschieden
- EuGH, 09.12.2010 – C-421/09Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 2002/98/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.