Art 4 Frequenznutzungsrechte
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der von den einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Gemeinwohls in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht eingeführten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Hörfunk- und TV- Inhalteanbieter gilt Folgendes:
1. Die Mitgliedstaaten gewähren keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste.
2. Die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste muss nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 4 RL 2002/77/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.03.2017 – C-560/15
- EuGH, 11.09.2025 – C-764/23Zitiert von 8
- EuGH, 30.03.2017 – C-112/16
- EuGH, 26.02.2026 – C-108/26Zitiert von 5
- EuGH, 26.07.2017 – C-560/15Zitiert von 12
- EuGH, 26.07.2017 – C-112/16Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.04.2025 – C-92/23Zitiert von 5
- EuGH, 27.03.2025 – C-764/23
- EuGH, 31.01.2008 – C-380/05Fernsehrundfunk: Entgegenstehen des Gemeinschaftsrechts gegenüber einer Sendeverhinderung eines Konzessionsinhabers durch fehlende Frequenzzuteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 2002/77/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.