Art 5 Auskunftsdienste
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von Auskunftsdiensten, sei es in Form der Veröffentlichung von Verzeichnissen oder in Form von mündlichen Auskunftsdiensten, in ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 5 RL 2002/77/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.02.2011 – C-543/09
- BGH, 18.02.2020 – KZR 17/17Kooperationsverträge zwischen dem Inhaber von Teilnehmerdaten und verschiedenen Partnerverlagen mit dem Zweck der Herausgabe regionaler Telefonbücher: Kartellrechtliche Beurteilung der vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung und Gebietsaufteilung - Telefonbücher
- BGH, 29.01.2019 – KZR 4/17Kartellrechtliche Beurteilung einer vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung aus Herausgabe von Telefonbüchern
- BVerwG, 14.12.2018 – 6 B 133/18Doppelbegründung eines klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der KlageZitiert von 100
- BPatG, 15.04.2010 – 29 W (pat) 84/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten (Wort-Bild-Marke)" – zur Ausschlussfrist für den Löschungsantrag - abstrakte Unterscheidungseignung - Markenfähigkeit – zur Markenrechtsfähigkeit der Anmelderin – keine Gefahr einer Irreführung - kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten – keine sonstigen gesetzlichen Benutzungsverbote – keine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - rechtliche Ausführungen zum Begriff der bösgläubigen MarkenanmeldungZitiert von 3
- BPatG, 15.04.2010 – 29 W (pat) 85/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten" – zur Ausschlussfrist für den Löschungsantrag - abstrakte Unterscheidungseignung - Markenfähigkeit – zur Markenrechtsfähigkeit der Anmelderin – keine Gefahr einer Irreführung - kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten – keine sonstigen gesetzlichen Benutzungsverbote – keine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - rechtliche Ausführungen zum Begriff der bösgläubigen MarkenanmeldungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.