Gesetze / RL 2002/77/EG

RL 2002/77/EG

Art 5 Auskunftsdienste

Stand: 02.10.2026

6 Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von Auskunftsdiensten, sei es in Form der Veröffentlichung von Verzeichnissen oder in Form von mündlichen Auskunftsdiensten, in ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden.

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