Art 4
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. Die Sorte muss einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-2 (2) Einer Prüfung des landeskulturellen Wertes bedarf es nicht
a) für die Zulassung von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze besitmmt ist;
b) für die Zulassung von Sorten, deren Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, welcher die Sorte unter Berücksichtigung ihres landeskulturellen Wertes zugelassen hat;
c) für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, welche den Anforderungen von Absatz 1 gerecht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-3 (3) Soweit es im Interesse des freien Saatgutverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gerechtfertigt ist, kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Eignung der Sorten, auf die Absatz 2 Buchstabe a) Anwendung findet, für den angegebenen Zweck in einer geeigneten Prüfung nachzuweisen ist. In diesem Fall sind die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfung festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-4 (4) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-5 (5) Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ( 12 ) fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/4#abs-6 (6) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 20 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 erster Satz genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) festgelegt werden.