Art 20
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/20#abs-1 (1) Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/20#abs-2 (2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft ( 15 ) werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/20#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:
a) Die Landsorten und Sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinsamen Sortenkatalog als „Erhaltungssorte“ aufgeführt;
b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.