Gesetze / RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Art 5

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/5#abs-1 (1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung

— in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder im Sortenkatalog für Gemüsearten enthalten ist, oder

— ohne in einem der genannten Sortenkataloge enthalten zu sein, in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat amtlich zur Anerkennung und zum Verkehr oder zur Anerkennung für andere Länder zugelassen ist oder zu einer solchen Zulassung angemeldet ist,

es sei denn, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/5#abs-2 (2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/5#abs-3 (3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt — von wenigen Abweichungen abgesehen —, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/5#abs-4 (4) Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen Sorten, die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden.

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