Gesetze / RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Art 23

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/23#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates ( 16 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/23#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/23#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/23#abs-4 (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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