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Art 4 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. Die Sorte muss einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) Einer Prüfung des landeskulturellen Wertes bedarf es nicht

a) für die Zulassung von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze besitmmt ist;

b) für die Zulassung von Sorten, deren Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, welcher die Sorte unter Berücksichtigung ihres landeskulturellen Wertes zugelassen hat;

c) für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, welche den Anforderungen von Absatz 1 gerecht werden.

(3) Soweit es im Interesse des freien Saatgutverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gerechtfertigt ist, kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Eignung der Sorten, auf die Absatz 2 Buchstabe a) Anwendung findet, für den angegebenen Zweck in einer geeigneten Prüfung nachzuweisen ist. In diesem Fall sind die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfung festzulegen.

(4) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

(5) Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ( 12 ) fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(6) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 20 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 erster Satz genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) festgelegt werden.