Art 1
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Zulassung von Sorten von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen zu einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2002/54/EG), mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG), mit Getreidesaatgut (66/402/EWG), mit Pflanzkartoffeln (2002/56/EG) und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2002/57/EG) gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/1#abs-2 (2) Der gemeinsame Sortenkatalog wird auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten aufgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Sorten, deren Saat- und Pflanzgut nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.