Gesetze / RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Art 24

Stand: 02.10.2026

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

←Art 23 →Art 25