Art 22
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/22#abs-1 (1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,
a) ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;
b) ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.