Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53§ 2 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium verfügen, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Bauleistungen. Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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