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Artikel 70 · BT-Drs. 17/2279 · S. 42

Zu Artikel 70

Zu Artikel 70
Dieser Artikel ergänzt die vorgeschlagenen Regelungen in
Artikel 19 (FNA 27-4, 319-2 ff.) dieses Gesetzentwurfs,
weshalb ergänzend auf die hierzu gegebene Begründung ver-
wiesen wird; auch dieses – nachkonstitutionelle – Gesetz ist
nur ohne seinen regelnden Wortlaut in die Sammlung des
Bundesrechts aufgenommen worden.
Es ist hinsichtlich seiner materiellen Regelungen vollzogen
und im Übrigen historisch überholt; auch hier führt die Auf-
hebung der materiellen Regelungen, mit denen das Vertrags-
gesetz „bepackt“ ist, zu einer Rückführung auf ein gewöhnli-
ches Vertragsgesetz, das nicht mehr im Fundstellennachweis
A aufgeführt werden muss.

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Herkunft

BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.396–183.056 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP