Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 70 · BT-Drs. 17/2279 · S. 42
Zu Artikel 70
Zu Artikel 70 Dieser Artikel ergänzt die vorgeschlagenen Regelungen in Artikel 19 (FNA 27-4, 319-2 ff.) dieses Gesetzentwurfs, weshalb ergänzend auf die hierzu gegebene Begründung ver- wiesen wird; auch dieses – nachkonstitutionelle – Gesetz ist nur ohne seinen regelnden Wortlaut in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden. Es ist hinsichtlich seiner materiellen Regelungen vollzogen und im Übrigen historisch überholt; auch hier führt die Auf- hebung der materiellen Regelungen, mit denen das Vertrags- gesetz „bepackt“ ist, zu einer Rückführung auf ein gewöhnli- ches Vertragsgesetz, das nicht mehr im Fundstellennachweis A aufgeführt werden muss.
BT-Drs. 17/2279 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.396–183.056 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP