Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53

§ 1 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/1#abs-1 (1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/1#abs-2 (2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. Die Preise sollen bei Abschluß des Vertrags festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/1#abs-3 (3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

§ 2