Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 3 Einstellung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/3#abs-1 (1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Dezember eines jeden Jahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/3#abs-2 (2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden wie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, der Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder,
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein bei der zuständigen Meldebehörde oder dem Bundesamt für Justiz zu beantragendes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das nicht älter als drei Monate sein darf,
5. zwei aktuelle Passbilder,
6. eine persönliche Erklärung der sich bewerbenden Person in Textform, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen sie oder ihn anhängig ist,
7. eine persönliche Erklärung der sich bewerbenden Person in Textform, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und
8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die sich bewerbende Person eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/3#abs-3 (3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.