Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/4#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/4#abs-2 (2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/4#abs-3 (3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/4#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt,
2. ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
3. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/4#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis für ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.