Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 5 Auswahl
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/5#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 8 geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/5#abs-2 (2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/5#abs-3 (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.