Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 6 Einstellungszeitpunkt, Zulassung

Stand: 01.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/6#abs-1 (1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/6#abs-2 (2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein,

2. ein Gesundheitszeugnis,

3. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

4. die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 § 7