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# § 5 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Auswahl

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 8 geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes und der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

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Zitiervorschlag: § 5 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/5

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