Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 4 Bewerbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/4#abs-1 (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/4#abs-2 (2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/4#abs-3 (3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

§ 3 § 5