Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 12 Verfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/12#abs-1 (1) Der Beamte ist verpflichtet, der Leitung der Hochschule die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts nach § 11 erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden besonderen
Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen hat der Beschäftigte entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/12#abs-2 (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich
Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 4.000 DM überstiegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/12#abs-3 (3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/12#abs-4 (4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/12#abs-5 (5) § 7 Abs.1 gilt entsprechend.