Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 22 Amtsverschwiegenheit der Organmitglieder
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
3.
Dienstkräfte der Sparkasse
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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