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SpkG

§ 23 Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/23#abs-1 (1) Die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmer sind Dienstkräfte der Sparkasse. Der Vorstand entscheidet über ihre Anstellung, Vergütung und Entlassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/23#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/23#abs-3 (3) Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend.

III.

Rechnungslegung, Jahresabschluss und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

§ 22 § 24