Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 8 Aufgaben der Vertretung des Trägers
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/8#abs-1 (1) Die Vertretung des Trägers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/8#abs-2 (2) Sie beschließt über
a) die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
g) die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 3460/18Kein Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister zu einer Sparkassenfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 12.12.2022 – 15 A 2689/20Zitiert von 5
- OLG Hamm, 25.08.2021 – 12 UF 155/19
- OVG NRW, 22.05.2017 – 15 A 170/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.