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§ 6 B/M (Nordrhein-Westfalen) — Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Master-Studiengang umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Unterrichtsfächern, die an Gymnasien und Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet werden. Die jeweiligen Studienleistungen im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt müssen je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 -30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zur Lehrbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen führt, umfasst zwei Studienjahre.

(4) An die Stelle eines Unterrichtsfachs kann auch eine sonderpädagogische Fachrichtung treten.