Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 48 Besondere Regelungenüber die Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/48#abs-1 (1) Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/48#abs-2 (2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden sind
1. die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs,
2. die Kreisordnungsbehörden und die großen kreisangehörigen Städte im Sinne des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen an Gefahrenstellen im Straßenverkehr; die übrigen Gemeinden im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind nur auf Antrag zuständig,
3. die Kreisordnungsbehörden sowie die örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verbotszeichen 250, 251, 253, 255, 260, 261, 267, 270.1 und 277.1 sowie der Einhaltung der im Zusammenhang mit diesen für bestimmte Streckenabschnitte angeordneten Verbotszeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, und
4. die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Überwachungsmaßnahmen nach den Nummern 2 und 3 auf Bundesautobahnen und den aufgrund § 12 Absatz 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten autobahnähnlichen Straßen.
Die für eine Überwachung geeigneten Örtlichkeiten sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Über Anträge nach Satz 1 Nummern 2 und 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/48#abs-3 (3) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/48#abs-4 (4) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5
a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere Umweltschutzbehörde,
b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung,
c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde
für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die Stelle der dort genannten Behörden.