Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 47 Überleitung der Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.

§ 46 § 48