Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 30 Form

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;

2. in der Überschrift als ,,Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;

3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;

4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;

5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;

6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;

7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

§ 29 § 31