Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 2 Vollzugshilfe der Polizei
Stand: 26.08.2026
Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 25.10.2023 – 6 K 58/23
- VG Düsseldorf, 26.06.2023 – 29 K 4078/21Zitiert von 2
- VG Köln, 28.01.2010 – 20 K 6419/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.