Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 10 Anzeigepflicht
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/10#abs-1 (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 125 Absatz 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/10#abs-2 (2) Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Abschnitt IV
Vergütung
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 10 NtV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.12.2023 – 6 B 1034/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.11.2021 – 35 K 3165/09.O
- VG Münster, 26.11.2018 – 13 K 2254/17.O
- VG Düsseldorf, 21.09.2015 – 2 L 2958/15
- VG Münster, 17.03.2015 – 13 K 741/14.OZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 – 10 Sa 2005/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.