Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 11 Begriff

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/11#abs-1 (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/11#abs-2 (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/11#abs-3 (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 10 § 12