Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG

§ 114 Behördenaufbau

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-1 (1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-2 (2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-3 (3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

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