Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG§ 114 Behördenaufbau
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-1 (1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-2 (2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/114#abs-3 (3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.