Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 5 Besondere Anforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/5?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/5?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen kann durch die Vorlage eines Zertifikats einer von der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachgewiesen werden. Die Erfüllung der besonderen Anforderungen kann auch durch Zertifikate, die von der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden und die inhaltlich den Zertifikaten nach Satz 1 entsprechen, nachgewiesen werden.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2014 I S. 1227
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.