Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 3 Pflichten eines Betreibers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/3#abs-1 (1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/3#abs-2 (2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahrzunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medizinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereitstellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1 überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden, vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm angewendet werden.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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27.09.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I 2203)
BGBl. I S. 2203
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2014 I S. 1227
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