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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2203

BGBl. 2016 I S. 2203 · 35.099 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
                                         Zweite Verordnung
                          zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
                                             Vom 27. September 2016

   Auf Grund des § 37 Absatz 1, 5, 7 und 10 in Verbin-
dung mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes,
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 10
Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, dessen Absatz 5
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. l S. 2326) geändert
worden ist, dessen Absätze 7 und 10 zuletzt durch
Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. l S. 2192) geändert worden
sind und dessen Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278
Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. l S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                        Artikel 1

                  Änderung der
       Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird gestrichen.
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                    Anwendungsbereich
      (1) Diese Verordnung gilt für das Betreiben und
    Anwenden von Medizinprodukten im Sinne des
    Medizinproduktegesetzes einschließlich der damit
    zusammenhängenden Tätigkeiten.
      (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizin-
    produkte

    1. zur klinischen Prüfung,
    2. zur Leistungsbewertungsprüfung oder

    3. die in ausschließlich eigener Verantwortung für
       persönliche Zwecke erworben und angewendet
       werden.

       (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
    sowie die Rechtsvorschriften, die aufgrund des
    Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, sowie Un-
    fallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.“

3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 einge-
   fügt:
                           „§ 2

                 Begriffsbestimmungen
     (1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
  Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
  sind insbesondere

  1. das Errichten,
  2. das Bereithalten,
  3. die Instandhaltung,

  4. die Aufbereitung sowie
  5. sicherheits- und messtechnische Kontrollen.
     (2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede

  natürliche oder juristische Person, die für den
  Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich
  ist, in der das Medizinprodukt durch dessen
  Beschäftigte betrieben oder angewendet wird.
  Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizin-
  produktes, das im Besitz eines Angehörigen der
  Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von
  diesem zur Verwendung in eine Gesundheitsein-
  richtung mitgebracht wird, der betreffende Ange-
  hörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als
  Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesund-
  heitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner
  Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizin-
  produkte zur Anwendung bereithält.
     (3) Anwender ist, wer ein Medizinprodukt im An-
  wendungsbereich dieser Verordnung am Patienten
  einsetzt.
      (4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Ver-
  ordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution,
  einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrich-
  tungen, in der Medizinprodukte durch medizini-
  sches Personal, Personen der Pflegeberufe oder
  sonstige dazu befugte Personen berufsmäßig be-
  trieben oder angewendet werden.

                           §3

               Pflichten eines Betreibers
     (1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verord-
  nung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein
  sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in
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  seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten einge-
  setzten Medizinprodukte zu gewährleisten.
     (2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahr-
  zunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur
  Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in
  der häuslichen Umgebung oder im sonstigen priva-
  ten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder
  vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medi-
  zinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlas-
  sung des Versorgenden durch einen Dritten bereit-
  gestellt, so können die dem Versorgenden aus den
  Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben
  vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In
  diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereit-
  stellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrun-
  gen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ord-
  nungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gel-
  ten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1
  überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden,
  vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mit-
  genommen und dort von ihm angewendet werden.“

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt gefasst:

                          „§ 4
               Allgemeine Anforderungen
     (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbe-
  stimmung entsprechend und nach den Vorschriften
  dieser Verordnung sowie den allgemein anerkann-
  ten Regeln der Technik betrieben und angewendet
  werden.
     (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen
  betrieben oder angewendet werden, die die dafür
  erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfah-
  rung besitzen.
     (3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße
  Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich.
  Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht
  erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklä-
  rend ist oder eine Einweisung bereits in ein bauglei-
  ches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in
  die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nicht-
  implantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter
  Form zu dokumentieren.
    (4) Miteinander verbundene Medizinprodukte
  sowie mit Zubehör einschließlich Software oder
  mit anderen Gegenständen verbundene Medizin-
  produkte dürfen nur betrieben und angewendet
  werden, wenn sie zur Anwendung in dieser Kombi-
  nation unter Berücksichtigung der Zweckbestim-
  mung und der Sicherheit der Patienten, Anwender,
  Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.

     (5) Der Betreiber darf nur Personen mit dem
  Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die
  die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen
  und in das anzuwendende Medizinprodukt gemäß
  Absatz 3 eingewiesen sind.

     (6) Der Anwender hat sich vor dem Anwenden
  eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit
  und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizin-
  produktes zu überzeugen und die Gebrauchs-
  anweisung sowie die sonstigen beigefügten sicher-
  heitsbezogenen Informationen und Instandhal-
  tungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entspre-
  chend für zur Anwendung miteinander verbundene

  Medizinprodukte, für Zubehör einschließlich Soft-
  ware oder andere Gegenstände, die mit Medizin-
  produkten zur Anwendung verbunden sind, sowie
  für die jeweilige Kombination.
     (7) Die Gebrauchsanweisung und die dem Medi-
  zinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzu-
  bewahren, dass die für die Anwendung des
  Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem An-
  wender jederzeit zugänglich sind.
    (8) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur
  betrieben oder angewendet werden, wenn sie die
  im Leitfaden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 angege-
  benen Fehlergrenzen einhalten.“

5. Nach dem neuen § 4 werden die folgenden §§ 5
   und 6 eingefügt:
                          „§ 5
               Besondere Anforderungen

    Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung
  besondere Anforderungen vorausgesetzt werden,
  darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer

  1. hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle
     Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbil-
     dung und einer einschlägigen beruflichen Tätig-
     keit verfügt,
  2. hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner
     Weisung unterliegt und
  3. über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte
     und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess-
     und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich
     sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß
     und nachvollziehbar durchzuführen.

                           §6
      Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
    (1) Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig
  mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen,
  dass eine sachkundige und zuverlässige Person
  mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegeri-
  scher, pharmazeutischer oder technischer Ausbil-
  dung als Beauftragter für Medizinproduktesicher-
  heit bestimmt ist.
     (2) Der Beauftragte für Medizinproduktesicher-
  heit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheits-
  einrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber
  wahr:

  1. die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden,
     Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit
     Meldungen über Risiken von Medizinprodukten
     sowie bei der Umsetzung von notwendigen kor-
     rektiven Maßnahmen,

  2. die Koordinierung interner Prozesse der Ge-
     sundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde-
     und Mitwirkungspflichten der Anwender und Be-
     treiber und

  3. die Koordinierung der Umsetzung korrektiver
     Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch
     den Verantwortlichen nach § 5 des Medizin-
     produktegesetzes in den Gesundheitseinrich-
     tungen.
    (3) Der Beauftragte für Medizinproduktesicher-
  heit darf bei der Erfüllung der nach Absatz 2 über-
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  tragenen Aufgaben nicht behindert und wegen der
  Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden.
     (4) Die Gesundheitseinrichtung hat sicherzustel-
  len, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse des Be-
  auftragten für die Medizinproduktesicherheit auf
  ihrer Internetseite bekannt gemacht ist.“
6. Der bisherige § 3 wird § 7 und Absatz 2 wird wie
   folgt gefasst:

     „(2) Der Betreiber darf mit der Instandhaltung nur

  Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftra-
  gen, die selbst oder deren Beschäftigte, die die In-
  standhaltung durchführen, die Voraussetzungen
  nach § 5 hinsichtlich der Instandhaltung des jewei-
  ligen Medizinproduktes erfüllen.“

7. Der bisherige § 4 wird § 8 und wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach Ab-
     satz 2 ist die“ die Wörter „entsprechend dieser
     Empfehlung vorzunehmende“ eingefügt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Betreiber darf mit der Aufbereitung
     nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen
     beauftragen, die selbst oder deren Beschäftigte,
     die die Aufbereitung durchführen, die Vorausset-
     zungen nach § 5 hinsichtlich der Aufbereitung
     des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen. So-
     fern die beauftragte Person oder die Beschäftig-
     ten des beauftragten Betriebs oder der beauf-
     tragten Einrichtung nicht über eine nach § 5
     erforderliche Ausbildung verfügen, kann für den

     Nachweis der aktuellen Kenntnis die Teilnahme

     an fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen

     berücksichtigt werden. Die Validierung und Leis-

     tungsbeurteilung des Aufbereitungsprozesses

     muss im Auftrag des Betreibers durch quali-

     fizierte Fachkräfte, die die Voraussetzungen

     nach § 5 hinsichtlich der Validierung derartiger
     Prozesse erfüllen, erfolgen.“

8. Der bisherige § 4a wird § 9 und wie folgt gefasst:
                          „§ 9

               Qualitätssicherungssystem

             für medizinische Laboratorien

     (1) Wer laboratoriumsmedizinische Untersuchun-
  gen durchführt, hat vor Aufnahme dieser Tätigkeit

  ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der

  medizinischen Wissenschaft und Technik zur Auf-

  rechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit

  und Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diag-

  nostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit

  der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Eine

  ordnungsgemäße Qualitätssicherung nach Satz 1

  wird vermutet, wenn Teil A der Richtlinie der Bundes-
  ärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-
  medizinischer Untersuchungen (Deutsches Ärzte-
  blatt, Jg. 111, Heft 38 vom 19. September 2014,

  S. A 1583) beachtet wird.

     (2) Die Unterlagen über das eingerichtete Quali-
  tätssicherungssystem sind für die Dauer von fünf
  Jahren aufzubewahren, sofern aufgrund anderer
  Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vor-
  geschrieben ist.“
9. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird gestrichen.

10. Der bisherige § 5 wird § 10 und wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „von ausge-
      wählten aktiven Medizinprodukten“ angefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die die Voraus-
      setzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen und“ gestri-
      chen.
11. Der bisherige § 6 wird § 11 und wie folgt gefasst:

                          „§ 11

             Sicherheitstechnische Kontrollen

      (1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 1 auf-
   geführten Medizinprodukte sicherheitstechnische
   Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln
   der Technik und nach Satz 2 oder Satz 3 durchzu-
   führen oder durchführen zu lassen. Er hat für die
   sicherheitstechnischen Kontrollen solche Fristen
   vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit de-
   nen aufgrund der Erfahrung gerechnet werden
   muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die
   sicherheitstechnischen Kontrollen sind jedoch spä-

   testens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats
   durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des
   Medizinproduktes erfolgte oder die letzte sicher-
   heitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Die
   sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die
   Messfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte
   sowie Zubehör einschließlich Software oder andere
   Gegenstände, die der Betreiber mit Medizinproduk-
   ten nach Satz 1 verbunden verwendet, gelten die
   Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann für Automa-

   tische Externe Defibrillatoren im öffentlichen Raum,

   die für die Anwendung durch Laien vorgesehen

   sind, eine sicherheitstechnische Kontrolle entfallen,

   wenn der Automatische Externe Defibrillator selbst-

   testend ist und eine regelmäßige Sichtprüfung

   durch den Betreiber erfolgt.

      (3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist
   ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der
   Durchführung und die Ergebnisse der sicherheits-
   technischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten
   Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beur-

   teilungsergebnisse enthält. Das Protokoll nach

   Satz 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten
   sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.

      (4) Der Betreiber darf mit der Durchführung der

   sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen,

   Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst

   oder deren Beschäftige, die die sicherheitstechni-

   schen Kontrollen durchführen, die Voraussetzungen

   nach § 5 hinsichtlich der sicherheitstechnischen

   Kontrollen des jeweiligen Medizinproduktes erfül-

   len.“

12. Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt gefasst:
                          „§ 12

                  Medizinproduktebuch

      (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten
   Medizinprodukte hat der Betreiber ein Medizinpro-
   duktebuch nach Absatz 2 zu führen. Satz 1 gilt
   nicht für elektronische Fieberthermometer als Kom-
   paktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit
   Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtin-
   vasiven Messung.
BGBl. 2016, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
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     (2) In das Medizinproduktebuch, für das alle
   Datenträger zulässig sind, sind folgende Angaben
   zu dem jeweiligen Medizinprodukt einzutragen:
   1. erforderliche Angaben zur eindeutigen Identifi-
      kation des Medizinproduktes,

   2. Beleg über die Funktionsprüfung und Einwei-
      sung nach § 10 Absatz 1,
   3. Name der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
      beauftragten Person, Zeitpunkt der Einweisung
      sowie Namen der eingewiesenen Personen,

   4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das
      Ergebnis von vorgeschriebenen sicherheits- und
      messtechnischen Kontrollen und Datum von
      Instandhaltungen sowie der Name der verant-
      wortlichen Person oder der Firma, die diese
      Maßnahme durchgeführt hat,
   5. Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen
      und wiederholten gleichartigen Bedienungsfeh-
      lern sowie
   6. Angaben zu Vorkommnismeldungen an Behör-
      den und Hersteller.
       (3) Das Medizinproduktebuch ist so aufzube-
   wahren, dass die Angaben dem Anwender während
   der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbe-
   triebnahme des Medizinproduktes ist das Medizin-

   produktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.“

13. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 fest-
              gelegte Frist für sicherheitstechnische
              Kontrollen.“
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird Absatz 3.

   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
14. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                          „§ 14
               Messtechnische Kontrollen

      (1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 2 auf-
   geführten Medizinprodukte nach den allgemein
   anerkannten Regeln der Technik messtechnische
   Kontrollen nach Absatz 4 durchzuführen oder
   durchführen zu lassen. Eine ordnungsgemäße
   Durchführung der messtechnischen Kontrollen
   nach Satz 1 wird vermutet, wenn der Leitfaden zu
   messtechnischen Kontrollen von Medizinprodukten
   mit Messfunktion der Physikalisch-Technischen
   Bundesanstalt beachtet wird. Der Leitfaden wird in
   seiner jeweils aktuellen Fassung auf der Internet-
   seite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
   bekannt gemacht und von der Physikalisch-Techni-
   schen Bundesanstalt archiviert.
      (2) Durch die messtechnischen Kontrollen wird

   festgestellt, ob das Medizinprodukt die zulässigen

   maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen)

   einhält, die in dem Leitfaden nach Absatz 1 Satz 2
   angegeben sind.
     (3) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen,
   sofern in der Anlage 2 nicht anders angegeben,

   nur messtechnische Normale benutzt werden, die
   auf ein nationales oder internationales Normal rück-
   geführt sind und hinreichend kleine Fehlergrenzen
   und Messunsicherheiten einhalten. Die Fehlergren-
   zen und Messunsicherheiten gelten als hinreichend
   klein, wenn sie den Anforderungen des in Absatz 1
   Satz 2 genannten Leitfadens entsprechen oder
   wenn sie ein Drittel der Fehlergrenzen und Mess-
   unsicherheiten des zu prüfenden Medizinproduktes
   nicht überschreiten.

      (4) Die messtechnischen Kontrollen sind inner-
   halb der in Anlage 2 festgelegten Fristen durch-
   zuführen. Für die Wiederholungen der messtech-
   nischen Kontrollen gelten dieselben Fristen. Die
   Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem
   das Medizinprodukt in Betrieb genommen oder die
   letzte messtechnische Kontrolle durchgeführt wur-
   de. Eine messtechnische Kontrolle ist unverzüglich
   durchzuführen, wenn
   1. Anzeichen dafür vorliegen, dass das Medizin-
      produkt die Fehlergrenzen nach Absatz 2 nicht
      einhält oder
   2. die messtechnischen Eigenschaften des Medi-
      zinproduktes durch einen Eingriff oder auf an-
      dere Weise beeinflusst worden sein könnten.

      (5) Der Betreiber darf mit messtechnischen Kon-

   trollen nur beauftragen:

   1. für das Messwesen zuständige Behörden oder

   2. Personen, Betriebe oder Einrichtungen, die

      selbst oder deren Beschäftigte, die die mess-
      technischen Kontrollen durchführen, die Voraus-
      setzungen von § 5 hinsichtlich der messtechni-
      schen Kontrollen des jeweiligen Medizinproduk-
      tes erfüllen.
      (6) Personen, die beabsichtigen, künftig mess-
   technische Kontrollen durchzuführen, haben dies
   der zuständigen Behörde vor Aufnahme der ersten
   messtechnischen Kontrolle anzuzeigen und auf Ver-
   langen der zuständigen Behörde nachzuweisen,
   dass sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen.
     (7) Derjenige, der messtechnische Kontrollen
   durchführt, hat

   1. über die messtechnische Kontrolle ein Protokoll
      anzufertigen, das das Datum der Durchführung
      und die Ergebnisse der messtechnischen Kon-
      trolle unter Angabe der ermittelten Messwerte,
      der Messverfahren und sonstiger Beurteilungs-
      ergebnisse enthält, und
   2. das Medizinprodukt nach erfolgreicher mess-
      technischer Kontrolle mit einem Zeichen zu
      kennzeichnen; aus dem Zeichen müssen das
      Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle
      und die Behörde oder Person, die die messtech-
      nische Kontrolle durchgeführt hat, eindeutig und
      rückverfolgbar hervorgehen.

   Das Protokoll nach Satz 1 hat der Betreiber zumin-

   dest bis zur nächsten messtechnischen Kontrolle

   aufzubewahren.“

15. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
16. Der bisherige § 10 wird § 15 und in Absatz 1 Num-
    mer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach
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Originalseite · Seite 2207
   dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-
   sche“ eingefügt.
17. Abschnitt 3 wird aufgehoben.

18. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird gestrichen.

19. Der bisherige § 12 wird § 16 und Absatz 1 wird wie
    folgt gefasst:
      „(1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bun-
   deswehr steht die Aufsicht über die Ausführung
   dieser Verordnung dem Bundesministerium der Ver-
   teidigung oder den von ihm bestimmten zuständi-
   gen Stellen und Sachverständigen zu.“
20. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird gestrichen.

21. Der bisherige § 13 wird § 17 und wie folgt gefasst:
                           „§ 17
                   Ordnungswidrigkeiten

     Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 2

   Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen § 4 Absatz 8 oder § 10 Absatz 1
        Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes
        Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
     2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
        ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
        bestimmt ist,
     3. entgegen § 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass
        eine Funktions-E-Mail-Adresse bekannt ge-
        macht ist,

     4. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 4 Satz 1
        und 3, § 11 Absatz 4 oder § 14 Absatz 5
        Nummer 2 eine Person, einen Betrieb oder eine
        Einrichtung beauftragt,

     5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-

        dung mit Satz 2, die Aufbereitung eines dort
        genannten Medizinproduktes nicht richtig
        durchführt,
     6. ohne Zertifizierung nach § 8 Absatz 3 ein dort
        genanntes Medizinprodukt aufbereitet,

     7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Qualitäts-

        sicherungssystem nicht, nicht richtig, nicht in

        der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
        zeitig einrichtet,
     8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
        dung mit Satz 5, oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine
        Kontrolle nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
        geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
        durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht in der
        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
        durchführen lässt,
     9. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 ein dort genann-
        tes Protokoll nicht oder nicht für die vorge-

        schriebene Dauer aufbewahrt,

   10. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Ab-
       satz 1 Satz 1 ein Medizinproduktebuch oder ein
       Bestandsverzeichnis nicht, nicht richtig oder
       nicht vollständig führt,
   11. entgegen § 14 Absatz 6 eine dort genannte
       Tätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
       tig anzeigt,

    12. entgegen § 14 Absatz 7 Nummer 1 eine dort
        genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
    13. entgegen § 14 Absatz 7 Nummer 2 ein Medizin-

        produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
        rechtzeitig kennzeichnet,
    14. entgegen § 15 Absatz 1 ein dort genanntes
        Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
        oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
        erster Halbsatz eine dort genannte Dokumenta-
        tion oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
        Weise oder nicht mindestens 20 Jahre aufbe-
        wahrt oder
    16. entgegen § 19 Nummer 1 oder Nummer 2
        Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein

        Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt.“

22. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird gestrichen.
23. Der bisherige § 14 wird § 18 und wie folgt gefasst:
                            „§ 18
                   Übergangsbestimmung
      Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein
   Medizinproduktebuch nach § 7 in der am 31. De-
   zember 2016 geltenden Fassung begonnen hat,
   darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne
   des § 12 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-
   sung nach § 7 in der am 31. Dezember 2016 gel-
   tenden Fassung weiterführen.“

24. Der bisherige § 15 wird § 19.
25. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter
    „zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1“
    durch die Wörter „zu § 10 Absatz 1 und 2, § 11

    Absatz 1 und § 12 Absatz 1“ ersetzt.

26. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „zu § 11
      Abs. 1“ durch die Wörter „zu § 12 Absatz 1 und
      § 14 Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1

      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1“

      ersetzt.

   c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
       „1.4    Medizinprodukte zur Bestimmung des
               Augeninnendrucks (Augentonometer) 2“.
   d) Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 werden aufgeho-
      ben.
   e) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
      Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2“ er-
      setzt.
   f) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3     Messtechnische Kontrollen in Form von

              Vergleichsmessungen
       3.1 Luftimpuls-Tonometer (1.4) werden nicht
           auf ein nationales Normal, sondern auf ein
           klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher
           Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich
           dürfen nur von einem nationalen Metrolo-
           gieinstitut geprüfte Verfahren und Trans-
           fernormale verwendet werden.
BGBl. 2016, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
       3.2 Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden
           von einer durch die zuständige Behörde be-

           auftragten Messstelle durchgeführt.“
27. In der Überschrift der Anlage 3 wird die Angabe
    „§ 10“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.

                        Artikel 2

              Weitere Änderung der
       Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  § 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) Die Erfüllung dieser besonderen Anforderun-

   gen kann durch die Vorlage eines Zertifikats einer

   von der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinpro-
   duktegesetzes zuständigen Behörde anerkannten
   Stelle nachgewiesen werden. Die Erfüllung der be-
   sonderen Anforderungen kann auch durch Zertifika-

   te, die von der zuständigen Stelle in einem anderen

   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem

   Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

   ausgestellt wurden und die inhaltlich den Zertifikaten

   nach Satz 1 entsprechen, nachgewiesen werden.“

                        Artikel 3
                   Änderung der
            Medizinprodukte-Verordnung

  Die Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. l S. 555) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Für unter Verwendung von Gewebe tierischen
   Ursprungs hergestellte aktive implantierbare Medi-
   zinprodukte gelten die besonderen Anforderungen
   der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission
   vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen
   betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw.
   93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen
   an unter Verwendung von Gewebe tierischen
   Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizi-
   nische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 212 vom

   9.8.2012, S. 3).“
2. § 6 wird aufgehoben.

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Für unter Verwendung von Gewebe tierischen

   Ursprungs hergestellte Medizinprodukte gelten die

   besonderen Anforderungen der Verordnung (EU)
   Nr. 722/2012.“
4. § 10 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                  Änderung der
    Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
   Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch Arti-
kel 279 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. l
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. Vorkommnis eine Funktionsstörung, ein Aus-
         fall, eine Änderung der Merkmale oder der
         Leistung oder eine unsachgemäße Kenn-
         zeichnung oder Gebrauchsanweisung eines
         Medizinproduktes, die oder der unmittelbar
         oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwer-
         wiegenden Verschlechterung des Gesund-
         heitszustands eines Patienten, eines Anwen-
         ders oder einer anderen Person geführt hat,
         geführt haben könnte oder führen könnte;
         als Funktionsstörung gilt auch ein Mangel
         der Gebrauchstauglichkeit, der eine Fehlan-
         wendung verursacht,“.

  b) In Nummer 2 werden die Anführungszeichen vor

     und nach den Wörtern „korrektive Maßnahme“

     gestrichen.

  c) In Nummer 3 werden die Anführungszeichen vor
     und nach dem Wort „Rückruf“ gestrichen.

  d) In Nummer 4 werden die Anführungszeichen vor

     und nach dem Wort „Maßnahmenempfehlung“

     gestrichen und werden die Wörter „eine korrek-

     tive Maßnahme“ durch die Wörter „ein Rückruf“

     ersetzt.

  e) In Nummer 5 wird das Wort „Schwerwiegendes“
     durch das Wort „schwerwiegendes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden die Absätze 4, 5
     und 6.
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Stellt ein schwerwiegendes unerwünsch-
     tes Ereignis zugleich ein Vorkommnis dar, so
     kann der Verantwortliche nach § 5 des Medizin-
     produktegesetzes seine Verpflichtung zur Mel-
     dung von Vorkommnissen nach Absatz 1 auch
     erfüllen, indem er eine Meldung nach Absatz 5
     vornimmt. In der Meldung ist kenntlich zu
     machen, dass damit auch die Verpflichtung zur
     Meldung eines Vorkommnisses nach Absatz 1
     erfüllt ist.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie Vor-
     kommnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3“ ge-
     strichen.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“

     durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Meldungen nach § 3, mit Ausnahme
     der Meldungen nach § 3 Absatz 4, erfolgen elek-
     tronisch und maschinenlesbar im Sinne von § 12
     des E-Government-Gesetzes. Die zuständigen
     Bundesoberbehörden veröffentlichen Informatio-
     nen zur elektronischen Übermittlung sowie die
     dabei zu verwendenden Formblätter auf ihren In-
     ternetseiten.“
BGBl. 2016, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
       „(3) Der Meldung eines Rückrufs nach § 3
     Absatz 1 sind insbesondere folgende Informatio-
     nen beizufügen:

     1. die Maßnahmenempfehlung gemäß § 14
        Absatz 2 in deutscher und, soweit vorhanden,
        in englischer Sprache,
     2. der relevante Auszug aus der Risikoanalyse
        des Produktes,

     3. eine Begründung, dass die geplante korrektive
        Maßnahme erforderlich und ausreichend ist,
        um das von dem Medizinprodukt ausgehende
        Risiko zu beseitigen oder zu verringern oder
        dessen erneutes Auftreten zu verhindern; dies
        schließt die Begründung und Darlegung des
        Zeitplans für die Durchführung des Rückrufs

        sowie, sofern zutreffend, die Begründung für
        seine Beschränkung auf bestimmte Chargen
        oder Produktserien ein.
       (4) Das Format der zusammenfassenden
     Meldung von schwerwiegenden unerwünschten
     Ereignissen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 ist mit der
     zuständigen Bundesoberbehörde abzustimmen.“
5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Sofern der Verantwortliche nach § 5 des Medizin-

  produktegesetzes eigenverantwortliche korrektive
  Maßnahmen trifft, schließt die Risikobewertung
  durch die zuständige Bundesoberbehörde die Prü-
  fung ein, ob
  1. diese Maßnahmen angemessen sind und

   2. sie den Grundsätzen der integrierten Sicherheit
      entsprechen, die in den Grundlegenden Anforde-
      rungen nach § 7 Absatz 1 des Medizinprodukte-
      gesetzes einschlägigen Richtlinien formuliert
      sind.“

6. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Anwender und Betreiber tragen dafür Sorge,
   dass Medizinprodukte und Probematerialien, die im
   Verdacht stehen, an einem Vorkommnis beteiligt zu
   sein, nicht verworfen werden, bis die Risikobewer-
   tung der zuständigen Bundesoberbehörde abge-
   schlossen ist. Dies schließt nicht aus, dass sie diese
   Medizinprodukte und Probematerialien dem Verant-
   wortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes
   oder dem Sponsor zum Zwecke der Untersuchung
   überlassen.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „korrektive
      Maßnahmen“ durch das Wort „Rückrufe“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Verantwortliche nach § 5 des Medizinpro-
       duktegesetzes mit Sitz in Deutschland hat der zu-
       ständigen Behörde den Abschluss eines Rückrufs
       mitzuteilen.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 27. September

                                 Der Bundesminister für
                                          Hermann Gröhe

2016

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2203. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d7e65904afaadf57….