Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2842
BGBl. 2017 I S. 2842 · 20.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Verordnung
zur Fortschreibung der Vorschriften
für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften1
Vom 7. Juli 2017
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Arzneimittelgeset-
zes und des § 83 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Arti-
kel 52 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 54 Absatz 2
durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), § 54 Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) und § 83
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplanta-
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) nach An-
hörung der Bundesärztekammer und weiterer Sach-
verständiger,
– auf Grund des § 37 Absatz 5, 7 und 10 in Verbindung
mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen
Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. l
S. 2326), dessen Absätze 7 und 10 zuletzt durch Ar-
tikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. l S. 2192) und dessen
Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. l S. 1474)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– auf Grund des § 98 Absatz 1 und 2 Nummer 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 1
zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen
Absatz 2 Nummer 10 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
1
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 31 Absatz 1
Satz 2 und 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)
dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission
vom 25. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug
auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blut-
spendeeinrichtungen (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14). Artikel 1
Nummer 15 Buchstabe a (§ 41b Absatz 3a der Arzneimittel- und Wirk-
stoffherstellungsverordnung) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richt-
linie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für
die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom
9.4.2015, S. 43) im Hinblick auf gepoolte Gewebezubereitungen.
(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 41e die folgenden Angaben zu den §§ 41f und
41g eingefügt:
„§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeich-
nung
§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 27 wird aufgehoben.
3. § 16 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei zugelassenen, registrierten oder nach § 4b
Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmig-
ten Arzneimitteln und bei nach § 21a Absatz 1
des Arzneimittelgesetzes genehmigten hämato-
poetischen Stammzellzubereitungen aus dem
peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
die Übereinstimmung mit den Zulassungs-,
Genehmigungs- oder Registrierungsunterlagen
und bei Prüfpräparaten die Übereinstimmung
mit den Unterlagen für die Genehmigung für
die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung
kommen, vorliegt.“
4. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Ländern“ durch das
Wort „Staaten“ ersetzt und wird die Angabe „§ 72a
Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ und die Angabe „§ 72a Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
5. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhanden,
hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach Absatz 1
Satz 4 zu treffen.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. sicherstellen, dass ein schriftlicher
Vertrag nach Maßgabe des Absat-
zes 1c geschlossen wurde.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Zur Auslegung der gemeinschaftlichen
Standards und Spezifikationen im Anhang
der Richtlinie 2005/62/EG berücksichtigen
die Blutspendeeinrichtungen die Leitlinien

für bewährte Verfahren des Anhangs der
Empfehlung Nr. R (95) 15 des Ministerkomi-
tees des Europarats betreffend die Zuberei-
tung, Anwendung und Qualitätssicherung
von Blutbestandteilen vom 12. Oktober 1995
in der jeweils vom Bundesministerium für
Gesundheit in deutscher Sprache im Bun-
desanzeiger bekannt gemachten Fassung.
Strengere Anforderungen, die durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes bestehen,
bleiben unberührt.“
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
fügt:
„(1c) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 2
kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
nach § 20 Absatz 2 auch außerhalb der von der
Erlaubnis nach den §§ 13 oder 72 oder 72c Ab-
satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfassten Räu-
men aufbewahrt werden, und zwar in geeigneten
Räumen im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
setzes eines darauf spezialisierten gewerblichen
Anbieters (externes Archiv). Die Zugriffsberechti-
gung zu den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist
durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte
Personen einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber
hat einen schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber
des externen Archives zu schließen. In dem Ver-
trag sind die technischen und organisatorischen
Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnungen
während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
vor Umwelteinflüssen sowie dem unbefugten
Zugriff Dritter zu schützen.“
c) In Absatz 13 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung die Wörter „Satz 1 bis 3“ gestrichen.
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver-
trag nach Maßgabe des Absatzes 2c ge-
schlossen wurde.“
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
fügt:
„(2c) Abweichend von § 41 Absatz 2 Satz 1
kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
nach § 41 Absatz 1 auch außerhalb der von der
Erlaubnis nach den §§ 20b, 20c, 72b oder 72c
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes erfassten
Räume aufbewahrt werden, und zwar in einem
externen Archiv. Die Zugriffsberechtigung zu
den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist durch ge-
eignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen
einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber hat einen
schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber des
externen Archives zu schließen. In dem Vertrag
sind die technischen und organisatorischen
Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnun-
gen während der gesetzlichen Aufbewahrungs-
fristen vor Umwelteinflüssen sowie dem unbe-
fugten Zugriff Dritter zu schützen.“
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeein-
richtungen mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Betriebsräume und Ausrüstungen sowie die
Hygienemaßnahmen geeignet sein müssen, die
Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für
seine Verwendung erforderlich sind, und das
Risiko einer Verunreinigung, insbesondere einer
mikrobiellen Verunreinigung, während der Ent-
nahme zu minimieren. Dabei sind
1. Gewebeentnahmen mit sterilen Medizinpro-
dukten durchzuführen,
2. erneut angewendete Medizinprodukte nach
§ 8 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiber-
verordnung aufzubereiten,
3. Gewebeentnahmen bei lebenden Spendern in
Räumen und in einer Umgebung vorzuneh-
men, die für eine vergleichbare medizinische
Behandlung unter Einhaltung des Standes
der Wissenschaft und Technik einschließlich
der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden,
4. Gewebeentnahmen bei verstorbenen Spen-
dern in sauberen Räumen unter Abdeckung
des Entnahmebereichs mit sterilen Tüchern
vorzunehmen.
Auf die Gewebeentnahme durch von der Entnah-
meeinrichtung entsandtes Personal nach § 20b
Absatz 1 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes findet
Satz 2 entsprechende Anwendung.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Risi-
ko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbeson-
dere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
ein Komma eingefügt.
9. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
ein Komma eingefügt.
10. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „er-
forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort
„Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
sondere“, wird nach dem Wort „Verunreinigung“
ein Komma und wird nach dem Wort „Verarbeitung“
das Wort „zu“ eingefügt.
11. In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „er-
forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort
„Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
ein Komma eingefügt.
12. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dort in
Satz 3 Nr. 1 genannte Person“ durch die Wörter
„verantwortliche Person nach § 20b“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Personen
nach § 20b Absatz 1 Satz 3 Nr. 1“ durch die
Wörter „verantwortliche Person nach § 20b“ er-
setzt.

13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20b oder
§ 20c“ durch die Angabe „§§ 20b, 20c, 72b oder
72c Absatz 1“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhan-
den, hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach
Satz 1 zu treffen.“
14. In § 41a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den
Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
gebracht“ ersetzt.
15. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Bei gepoolten Gewebezubereitungen
teilt die Gewebeeinrichtung der endgültigen Ge-
webezubereitung vor der Freigabe zum Inverkehr-
bringen eine neue Spendenkennungssequenz zu.
Gepoolte Gewebezubereitungen sind Gewebe-
zubereitungen, bei denen sich in ein und dem-
selben Behältnis nebeneinander oder vermischt
Gewebe oder Zellen aus mehr als einer Spende
befinden. Die Spenden wurden zu unterschied-
lichen Zeitpunkten entnommen und können von
einem Spender oder von mehreren Spendern
stammen. Die Gewebeeinrichtung gewährleistet
die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spen-
den. Sie legt das Zuteilungssystem, das für die
Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden
erforderlich ist, in einer vorher von ihr erstellten
Standardarbeitsanweisung fest.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Spendenkennungssequenz darf nach der
Freigabe zum Inverkehrbringen der Gewebe
oder Gewebezubereitungen nicht mehr geändert
werden.“
16. In § 41c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den
Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
gebracht“ ersetzt.
17. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g
eingefügt:
„§ 41f
Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Ab-
satz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebe-
zubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzu-
wenden.
§ 41g
Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach
§ 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staa-
ten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen
Union noch andere Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
gilt § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a
entsprechend.“
18. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „für den Verkehr
freigegeben“ jeweils durch die Wörter „in den Ver-
kehr gebracht“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
TPG-Gewebeverordnung
Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
zählung das Wort „ausschließlich“ durch das Wort
„mindestens“ ersetzt.
2. In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird das
Wort „rückübertragen“ durch die Wörter „vor ihrer
Rückübertragung gelagert oder kultiviert“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Liste nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Trans-
fusionsgesetzes mit den Angaben über die Anzahl
der spendewilligen und spendenden Personen, die
in der Spendeeinrichtung auf einen Infektionsmarker
bestätigt positiv getestet worden sind, über Alter
und Geschlecht dieser Personen, über die verschie-
denen Infektionsmarker, über die Gesamtzahl der in
der Spendeeinrichtung getesteten Personen sowie
über die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen
ist auf dem Formblatt zu erstellen, das für diese
Zwecke von der für die Epidemiologie zuständigen
Bundesoberbehörde herauszugeben und im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen ist.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Formblatt nach Absatz 1 Satz 1 muss
folgende Abfrageelemente enthalten:
1. Name und Adresse des meldenden Trägers der
Spendeeinrichtung sowie der Spendeeinrich-
tung, für die die Meldung erfolgt,
2. Quartal und Jahr für die Meldung,
3. Anzahl der durchgeführten Untersuchungen,
4. Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf
Infektionsmarker, differenziert nach Infektions-
markern, Geschlecht und Altersgruppe,
5. Anzahl der Erstspender mit und ohne voran-
gegangene Testung auf Infektionsmarker, diffe-
renziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und
Altersgruppe,
6. Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach
Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,
7. Anzahl der bestätigt positiv getesteten spende-
willigen und spendenden Personen, differenziert
nach Infektionserreger, Geschlecht und Alter,
8. Mehrfachinfektionen,
9. Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfach-
spendern,
10. Gesamtzahl aller spendewilligen und spenden-
den Personen in der Spendeeinrichtung,

11. Art der Spende,
12. möglicher Infektionsweg,
13. Anzahl der vertraulichen Spenderselbstaus-
schlüsse,
14. Vorspenden der spendenden Person,
15. Wohnregion der spendenden Person.“
Artikel 4
Änderung der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
„hinsichtlich der Validierung“ die Wörter „und Leis-
tungsbeurteilung“ eingefügt.
2. In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4
Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „Satz 2“
die Wörter „oder § 14 Absatz 7 Satz 2“ eingefügt.
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
d) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Absatz 7“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. In § 19 Nummer 8 wird die Angabe „§§ 8 und 7“
durch die Angabe „§§ 12 und 13“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 3 Absatz 6 der Medizinprodukte-Sicherheitsplan-
verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Septem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2203) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6“ durch
die Wörter „1 bis 3 und 5“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe
„2 und 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „§§ 73b, 73c oder 140b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „§§ 73b oder 140a des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015
geltenden Fassung geschlossen wurde.“
Artikel 7
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 73c oder § 140b“ durch
die Angabe „§ 140a“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015
geltenden Fassung geschlossen wurde.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juli 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 68aee21daaf2e40d….