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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2842

BGBl. 2017 I S. 2842 · 20.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2842
2842                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017

                                                Verordnung
                                    zur Fortschreibung der Vorschriften
                 für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften1
                                                                Vom 7. Juli 2017

     Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in
  Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Arzneimittelgeset-
  zes und des § 83 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
  von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Arti-
  kel 52 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 54 Absatz 2
  durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), § 54 Absatz 3
  durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) und § 83
  Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)

  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie,

– auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplanta-
  tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) nach An-
  hörung der Bundesärztekammer und weiterer Sach-
  verständiger,

– auf Grund des § 37 Absatz 5, 7 und 10 in Verbindung
  mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen
  Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. l
  S. 2326), dessen Absätze 7 und 10 zuletzt durch Ar-
  tikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom
  19. Oktober 2012 (BGBl. l S. 2192) und dessen
  Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. l S. 1474)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie,
– auf Grund des § 98 Absatz 1 und 2 Nummer 10 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 1
  zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung

  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen

  Absatz 2 Nummer 10 zuletzt durch Artikel 1 Num-

  mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember
  2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist:

                               Artikel 1
                      Änderung der
    Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
   Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
1
    Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 31 Absatz 1
    Satz 2 und 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung)
    dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission
    vom 25. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug
    auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blut-
    spendeeinrichtungen (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14). Artikel 1
    Nummer 15 Buchstabe a (§ 41b Absatz 3a der Arzneimittel- und Wirk-
    stoffherstellungsverordnung) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richt-
    linie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für
    die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom
    9.4.2015, S. 43) im Hinblick auf gepoolte Gewebezubereitungen.

(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
    § 41e die folgenden Angaben zu den §§ 41f und
    41g eingefügt:
   „§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeich-
          nung
   § 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 26 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.

   b) Nummer 27 wird aufgehoben.

 3. § 16 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. bei zugelassenen, registrierten oder nach § 4b
       Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmig-
       ten Arzneimitteln und bei nach § 21a Absatz 1
       des Arzneimittelgesetzes genehmigten hämato-
       poetischen Stammzellzubereitungen aus dem
       peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
       die Übereinstimmung mit den Zulassungs-,
       Genehmigungs- oder Registrierungsunterlagen
       und bei Prüfpräparaten die Übereinstimmung
       mit den Unterlagen für die Genehmigung für
       die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung
       kommen, vorliegt.“
 4. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Ländern“ durch das
    Wort „Staaten“ ersetzt und wird die Angabe „§ 72a
    Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1“ und die Angabe „§ 72a Satz 1
    Nr. 2“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1 Satz 1
    Nummer 2“ ersetzt.
 5. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhanden,

   hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach Absatz 1

   Satz 4 zu treffen.“

 6. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

                „7. sicherstellen, dass ein schriftlicher
                    Vertrag nach Maßgabe des Absat-
                    zes 1c geschlossen wurde.“

      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Zur Auslegung der gemeinschaftlichen
          Standards und Spezifikationen im Anhang

          der Richtlinie 2005/62/EG berücksichtigen
          die Blutspendeeinrichtungen die Leitlinien
BGBl. 2017, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
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         für bewährte Verfahren des Anhangs der
         Empfehlung Nr. R (95) 15 des Ministerkomi-
         tees des Europarats betreffend die Zuberei-

         tung, Anwendung und Qualitätssicherung
         von Blutbestandteilen vom 12. Oktober 1995
         in der jeweils vom Bundesministerium für

         Gesundheit in deutscher Sprache im Bun-

         desanzeiger bekannt gemachten Fassung.

         Strengere Anforderungen, die durch Gesetz

         oder aufgrund eines Gesetzes bestehen,

         bleiben unberührt.“

  b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
     fügt:

        „(1c) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 2
     kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
     nach § 20 Absatz 2 auch außerhalb der von der
     Erlaubnis nach den §§ 13 oder 72 oder 72c Ab-

     satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfassten Räu-

     men aufbewahrt werden, und zwar in geeigneten

     Räumen im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
     setzes eines darauf spezialisierten gewerblichen
     Anbieters (externes Archiv). Die Zugriffsberechti-
     gung zu den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist
     durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte
     Personen einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber
     hat einen schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber
     des externen Archives zu schließen. In dem Ver-

     trag sind die technischen und organisatorischen

     Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnungen

     während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

     vor Umwelteinflüssen sowie dem unbefugten
     Zugriff Dritter zu schützen.“

  c) In Absatz 13 werden im Satzteil vor der Aufzäh-

     lung die Wörter „Satz 1 bis 3“ gestrichen.

7. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende

         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver-
             trag nach Maßgabe des Absatzes 2c ge-
             schlossen wurde.“

  b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-

     fügt:

        „(2c) Abweichend von § 41 Absatz 2 Satz 1

     kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen

     nach § 41 Absatz 1 auch außerhalb der von der

     Erlaubnis nach den §§ 20b, 20c, 72b oder 72c

     Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes erfassten

     Räume aufbewahrt werden, und zwar in einem
     externen Archiv. Die Zugriffsberechtigung zu
     den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist durch ge-

     eignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen

     einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber hat einen

     schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber des
     externen Archives zu schließen. In dem Vertrag
     sind die technischen und organisatorischen
     Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnun-
     gen während der gesetzlichen Aufbewahrungs-

      fristen vor Umwelteinflüssen sowie dem unbe-
      fugten Zugriff Dritter zu schützen.“

 8. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeein-

      richtungen mit der Maßgabe Anwendung, dass

      die Betriebsräume und Ausrüstungen sowie die

      Hygienemaßnahmen geeignet sein müssen, die

      Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für

      seine Verwendung erforderlich sind, und das
      Risiko einer Verunreinigung, insbesondere einer
      mikrobiellen Verunreinigung, während der Ent-
      nahme zu minimieren. Dabei sind

      1. Gewebeentnahmen mit sterilen Medizinpro-
         dukten durchzuführen,

      2. erneut angewendete Medizinprodukte nach

         § 8 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiber-

         verordnung aufzubereiten,

      3. Gewebeentnahmen bei lebenden Spendern in
         Räumen und in einer Umgebung vorzuneh-
         men, die für eine vergleichbare medizinische
         Behandlung unter Einhaltung des Standes
         der Wissenschaft und Technik einschließlich
         der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden,

      4. Gewebeentnahmen bei verstorbenen Spen-

         dern in sauberen Räumen unter Abdeckung

         des Entnahmebereichs mit sterilen Tüchern

         vorzunehmen.

      Auf die Gewebeentnahme durch von der Entnah-
      meeinrichtung entsandtes Personal nach § 20b

      Absatz 1 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes findet

      Satz 2 entsprechende Anwendung.“

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Risi-
      ko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbeson-
      dere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“

      ein Komma eingefügt.

 9. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort

    „Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-

    sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
    ein Komma eingefügt.
10. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „er-
    forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort
    „Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
    sondere“, wird nach dem Wort „Verunreinigung“

    ein Komma und wird nach dem Wort „Verarbeitung“

    das Wort „zu“ eingefügt.

11. In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „er-

    forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort

    „Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-

    sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“

    ein Komma eingefügt.

12. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dort in

      Satz 3 Nr. 1 genannte Person“ durch die Wörter

      „verantwortliche Person nach § 20b“ ersetzt.

   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Personen
      nach § 20b Absatz 1 Satz 3 Nr. 1“ durch die
      Wörter „verantwortliche Person nach § 20b“ er-
      setzt.
BGBl. 2017, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844
13. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20b oder
      § 20c“ durch die Angabe „§§ 20b, 20c, 72b oder
      72c Absatz 1“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhan-

       den, hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach
       Satz 1 zu treffen.“

14. In § 41a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den

    Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
    gebracht“ ersetzt.

15. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Bei gepoolten Gewebezubereitungen
       teilt die Gewebeeinrichtung der endgültigen Ge-
       webezubereitung vor der Freigabe zum Inverkehr-
       bringen eine neue Spendenkennungssequenz zu.
       Gepoolte Gewebezubereitungen sind Gewebe-
       zubereitungen, bei denen sich in ein und dem-
       selben Behältnis nebeneinander oder vermischt
       Gewebe oder Zellen aus mehr als einer Spende
       befinden. Die Spenden wurden zu unterschied-
       lichen Zeitpunkten entnommen und können von
       einem Spender oder von mehreren Spendern
       stammen. Die Gewebeeinrichtung gewährleistet
       die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spen-
       den. Sie legt das Zuteilungssystem, das für die
       Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden
       erforderlich ist, in einer vorher von ihr erstellten
       Standardarbeitsanweisung fest.“

   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Spendenkennungssequenz darf nach der
       Freigabe zum Inverkehrbringen der Gewebe
       oder Gewebezubereitungen nicht mehr geändert

       werden.“

16. In § 41c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den

    Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
    gebracht“ ersetzt.

17. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g

    eingefügt:

                            „§ 41f

       Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung

     Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Ab-
   satz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebe-
   zubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzu-
   wenden.

                            § 41g

          Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr

      Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach
   § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staa-

   ten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen

   Union noch andere Vertragsstaaten des Abkom-

   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
   gilt § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a
   entsprechend.“
18. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „für den Verkehr
    freigegeben“ jeweils durch die Wörter „in den Ver-
    kehr gebracht“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung der
              TPG-Gewebeverordnung
  Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
   zählung das Wort „ausschließlich“ durch das Wort

   „mindestens“ ersetzt.

2. In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird das
   Wort „rückübertragen“ durch die Wörter „vor ihrer

   Rückübertragung gelagert oder kultiviert“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
       Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
   § 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Liste nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Trans-
  fusionsgesetzes mit den Angaben über die Anzahl
  der spendewilligen und spendenden Personen, die
  in der Spendeeinrichtung auf einen Infektionsmarker
  bestätigt positiv getestet worden sind, über Alter
  und Geschlecht dieser Personen, über die verschie-
  denen Infektionsmarker, über die Gesamtzahl der in
  der Spendeeinrichtung getesteten Personen sowie
  über die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen
  ist auf dem Formblatt zu erstellen, das für diese

  Zwecke von der für die Epidemiologie zuständigen
  Bundesoberbehörde herauszugeben und im Bun-
  desanzeiger bekannt zu machen ist.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Das Formblatt nach Absatz 1 Satz 1 muss

  folgende Abfrageelemente enthalten:

    1. Name und Adresse des meldenden Trägers der
       Spendeeinrichtung sowie der Spendeeinrich-

       tung, für die die Meldung erfolgt,

    2. Quartal und Jahr für die Meldung,

    3. Anzahl der durchgeführten Untersuchungen,

    4. Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf
       Infektionsmarker, differenziert nach Infektions-
       markern, Geschlecht und Altersgruppe,

    5. Anzahl der Erstspender mit und ohne voran-
       gegangene Testung auf Infektionsmarker, diffe-
       renziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und

       Altersgruppe,

    6. Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach
       Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,

    7. Anzahl der bestätigt positiv getesteten spende-

       willigen und spendenden Personen, differenziert

       nach Infektionserreger, Geschlecht und Alter,

    8. Mehrfachinfektionen,
    9. Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfach-
       spendern,
  10. Gesamtzahl aller spendewilligen und spenden-
      den Personen in der Spendeeinrichtung,
BGBl. 2017, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845
   11. Art der Spende,
   12. möglicher Infektionsweg,
   13. Anzahl der     vertraulichen    Spenderselbstaus-
       schlüsse,

   14. Vorspenden der spendenden Person,
   15. Wohnregion der spendenden Person.“

                         Artikel 4
                  Änderung der
       Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „hinsichtlich der Validierung“ die Wörter „und Leis-
   tungsbeurteilung“ eingefügt.

2. In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe

   „Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4
      Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4
      Satz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „Satz 2“
      die Wörter „oder § 14 Absatz 7 Satz 2“ eingefügt.
   c) Nummer 12 wird aufgehoben.

   d) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Absatz 7“
      die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. In § 19 Nummer 8 wird die Angabe „§§ 8 und 7“
   durch die Angabe „§§ 12 und 13“ ersetzt.

                         Artikel 5
                  Änderung der
    Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

   § 3 Absatz 6 der Medizinprodukte-Sicherheitsplan-
verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Septem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2203) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6“ durch
   die Wörter „1 bis 3 und 5“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe
   „2 und 3“ ersetzt.

                        Artikel 6
                  Änderung der
      Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   § 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „§§ 73b, 73c oder 140b
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „§§ 73b oder 140a des Fünften Buches So-
   zialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten
   spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
   trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015

   geltenden Fassung geschlossen wurde.“

                        Artikel 7

                  Änderung der
    Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   § 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 73c oder § 140b“ durch
   die Angabe „§ 140a“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
   trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015
   geltenden Fassung geschlossen wurde.“

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 7. Juli 2017
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2842. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68aee21daaf2e40d….