Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 10 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht für in der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte, die nach der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien durch den Personenkreis nach § 3 Nummer 15 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind. Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften werden hiervon nicht berührt.
Änderungsverlauf
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
-
25.07.2014 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2014 I S. 1227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.