Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 10 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10#abs-1 (1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10#abs-2 (2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10#abs-3 (3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/10#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht für in der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind. Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften werden hiervon nicht berührt.