Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 18 Trinkwasser
Stand: 10.06.2019
Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.12.2000 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2000 I S. 1728
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