§ 9 Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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02.08.2000 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1253)
BGBl. 2000 I S. 1253
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