Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 12 · BT-Drs. 14/1484 · S. 38

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes)
Die Gesetzesänderung dient der Anpassung der gesetz-
lichen Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) zum Einsatz technischer Mittel zur Überwachung
von Wohnungen an die nach Inkrafttreten der Neufas-
sung des Artikels 13 GG bestehende Rechtslage. Danach
bedarf nunmehr auch der Einsatz technischer Mittel zur
Überwachung von Wohnungen aus Gründen der Gefah-
renabwehr einer richterlichen Entscheidung.
Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 normierte Befugnis zum
verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen ist
ausschließlich auf Fälle bei Gefahr im Verzuge be-
schränkt.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 regeln daher entsprechend
Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 GG die Anordnung der Maß-
nahme durch den Präsidenten des BfV oder durch dessen
Vertreter sowie die unverzügliche Nachholung der rich-
terlichen Entscheidung.
§ 9 Abs. 2 Satz 5 und 6 regeln die Zuständigkeit des
Gerichtes und des Verfahrens in Anlehnung an gleich-
lautende Bestimmungen im Polizeirecht (z. B. § 17
Abs. 3 Satz 7 Polizeigesetz NW) bei gleichzeitiger Kon-
zentration auf ein örtlich bestimmtes Amtsgericht aus
Gründen der Notwendigkeit speziellen Sachverstandes
und der Geheimhaltung.

BT-Drs. 14/1484 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/1484, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.511–183.733 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3d14e9add5866563….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP