Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 14/1484 · S. 38
Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesverfassungs-
Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesverfassungs- schutzgesetzes) Die Gesetzesänderung dient der Anpassung der gesetz- lichen Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zum Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen an die nach Inkrafttreten der Neufas- sung des Artikels 13 GG bestehende Rechtslage. Danach bedarf nunmehr auch der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen aus Gründen der Gefah- renabwehr einer richterlichen Entscheidung. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 normierte Befugnis zum verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen ist ausschließlich auf Fälle bei Gefahr im Verzuge be- schränkt. § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 regeln daher entsprechend Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 GG die Anordnung der Maß- nahme durch den Präsidenten des BfV oder durch dessen Vertreter sowie die unverzügliche Nachholung der rich- terlichen Entscheidung. § 9 Abs. 2 Satz 5 und 6 regeln die Zuständigkeit des Gerichtes und des Verfahrens in Anlehnung an gleich- lautende Bestimmungen im Polizeirecht (z. B. § 17 Abs. 3 Satz 7 Polizeigesetz NW) bei gleichzeitiger Kon- zentration auf ein örtlich bestimmtes Amtsgericht aus Gründen der Notwendigkeit speziellen Sachverstandes und der Geheimhaltung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1484, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.511–183.733 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 3d14e9add5866563….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP