§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/15?asof=2024-01-06#abs-1 (1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/15?asof=2024-01-06#abs-2 (2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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