Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 13a Unabhängige Datenschutzkontrolle

Bund

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.

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