§ 13a MADG — Unabhängige Datenschutzkontrolle

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.07.2021 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt.