§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413)
BGBl. 2023 I Nr. 413
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.