Gesetze / Ladesäulenverordnung

LSV

§ 8 Übergangsregelungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/8?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/8?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/8?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/8?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden.

§ 7 § 9