Gesetze / Ladesäulenverordnung LSV § 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.