Gesetze / Ladesäulenverordnung
LSV 2026§ 3 Technische Anforderungen
Stand: 01.01.2026
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 LSV 2026 →
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- VGH Bayern, 13.07.2018 – 8 CE 18.1071Zitiert von 5
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