Gesetze / Ladesäulenverordnung
LSV 2026§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 04.02.2020 – 2 C 273/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 – OVG 2 A 20.09Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 – OVG 2 A 23.09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-1 (1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-2 (2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-3 (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.