Gesetze / Ladesäulenverordnung

LSV 2026

§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten

Stand: 01.01.2026

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-1 (1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen:

1.
spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,
2.
unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,
3.
unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-2 (2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSV%202026/4#abs-3 (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.

§ 3 § 5